Land Berlin muss für Klassenfahrten von HARTZ IV Empfängern zahlen

Sonntag 25. Januar 2009, von Klaus Meier // LSFB Infos

Hartz IV-Familien

Land Berlin muss für Klassenfahrten zahlen

Donnerstag, 13. November 2008 17:04

Hartz-IV-Empfänger müssen für Klassenfahrten nicht selbst aufkommen. Das entschied das Bundessozialgericht. Geklagt hatte eine Berliner Familie. Die Ausflüge der beiden Söhne sollten insgesamt rund 1000 Euro kosten. Doch das Jobcenter genehmigte nur die Hälfte. Zu Unrecht.

Kinder von Hartz IV-Empfängern bekommen Klassenfahrten komplett bezahlt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Demnach müssen die für Hartz IV zuständigen Arbeitsgemeinschaften (Arge) und Optionskommunen die Zuschüsse für mehrtägige Fahrten in voller Höhe übernehmen (Az.: B 14 AS 36/07 R).

Mit dem Urteil gaben die Richter einer Berliner Familie Recht, der die Senatsverwaltung nur einen begrenzten Betrag bewilligen wollte. Höchstgrenzen für die Kosten von Klassenfahrten festzulegen, erlaube aber das maßgebliche Sozialgesetzbuch II nicht, befand das Gericht. „Kinder sollen gerade im schulischen Bereich nicht benachteiligt werden„, sagte der Senatsvorsitzende in der Urteilsbegründung.

Die Familie erhielt eine Grundsicherung für Arbeitsuchende, da das Erwerbseinkommen des Vaters nicht zum Lebensunterhalt ausreichte. Die Kinder besuchen eine Waldorfschule und sollten an Fahrten nach Brandenburg und Florenz teilnehmen. Im ersten Fall hätte dies 285 Euro gekostet, im zweiten Fall 719 Euro. Davon wollte das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg nur einen Teil bezahlen und hatte die Kostenübernahme auf 400 Euro für Fahrten ins Ausland und 180 Euro für Touren nach Brandenburg beschränkt. Dagegen hatten die Schüler sich bereits erfolgreich vor dem Sozialgericht in Berlin gewehrt. Die Arge ihrerseits legte Revision vor dem höchsten deutschen Sozialgericht ein.

Urteil zum Arbeitsweg von Ein-Euro-Jobbern

Zusätzliche wurde in Kassel ein zweiten Hartz-IV-Fall verhandelt: Das Bundessozialgericht lehnte die Klage eines Arbeitslosen ab, der vom Jobcenter das Geld für seine Monatsfahrkarte zurückgefordert hatte. Ein Jahr lang hatte er in einem Gebrauchtmöbelkaufhaus in Iserlohn als Ein-Euro-Jobber gearbeitet. Zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld II bekam er dafür vom Jobcenter einen Euro pro Arbeitsstunde.

Bei 30 Wochenstunden ergab das ein Plus von bis zu 130 Euro im Monat. Einen Großteil davon musste der Mann allerdings für die knapp 52 Euro teure Monatskarte ausgeben, die er brauchte, um den Arbeitsplatz zu erreichen.

Das Bundessozialgericht erklärte das für rechtens. Wer vom Jobcenter zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet werde, habe lediglich Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“ für die mit der Arbeit zusammenhängenden Mehrausgaben und nicht auf einen Arbeitslohn, befanden die Kasseler Richter. Deshalb reiche es, wenn die gezahlte „Mehraufwandsentschädigung“ die Unkosten decke. Das sei in diesem Fall gegeben. Inwiefern es darüber hinaus noch einen finanziellen Anreiz zur Aufnahme der Arbeit geben müsse, ließ der Senat ausdrücklich offen.

Patchworkfamilien gelten als Bedarfsgemeinschaft

Und noch ein dritter Fall wurde in Kassel entschieden: Auch sogenannte Patchworkfamilien gelten bei der Berechnung von „Hartz-IV“-Leistungen uneingeschränkt als Bedarfsgemeinschaft. Trennungskinder können damit keine Sozialleistungen mehr bekommen, wenn der Haushalt insgesamt über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Damit wurde eine seit August 2006 geltende Neuregelung bestätigt.

Wenn arbeitslose Väter oder Mütter mit ihren Kindern zu einem anderen Partner ziehen, müsse dessen Einkommen voll angerechnet werden – auch bei den Kindern, für die der neue Lebensgefährte eigentlich nicht unterhaltspflichtig ist (Az.: B 14 AS 2/08 R).

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Geklagt hatte eine 15-Jährige aus Hamm in Westfalen, die mit ihrer Mutter und deren neuem Freund in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Bis Ende Juli 2006 bekam sie Arbeitslosengeld II, weil ihre Mutter sie nicht finanziell unterstützen konnte. Das Einkommen ihres „Stiefvaters“ wurde zwar bei der Mutter, aber nicht bei ihr berücksichtigt. Die Gesetzesänderung, mit der dem Mädchen die Sozialleistungen schließlich gestrichen wurden, griff Rechtsanwalt Burkhard Großmann als verfassungswidrig an.

Die vierte und letzte Entscheidung betraf die Frage, ob Asylbewerber ein Recht auf ALG-II-Leistungen haben. Nach Ansicht des BSG ist es rechtmäßig, dass Asylbewerber und geduldete Ausländer grundsätzlich keine „Hartz-IV“-Leistungen bekommen können. Es gebe keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass diese Menschen nur die zumeist niedrigeren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen dürften, entschieden die Kasseler Richter(Az.: B 14 AS 24/07 R).

Ziel der Hartz-IV-Gesetze sei es, die Hilfeempfänger möglichst schnell wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, erklärte der Senat. Ausländer, die nicht dauerhaft in Deutschland leben, dürften deshalb ausgeschlossen werden. Mit dem Urteil wies das BSG die Klage einer Mutter mit ihrer Tochter aus dem Kosovo ab, die 1992 in die Bundesrepublik eingereist waren. Beide haben aber nur befristete Aufenthaltserlaubnisse und bekommen daher nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nach dem 1993 eingeführten Gesetz bekommen Asylbewerber sowie geduldete und ausreisepflichtige Ausländer in der Regel nur einen geringen Bargeldbetrag in Höhe von 40,90 Euro im Monat. Ernährung, Kleidung und Unterkunft werden üblicherweise darüber hinaus als Sachleistungen gewährt. Erst nach zweijährigem Aufenthalt in Deutschland gibt es Leistungen in Höhe der normalen Sozialhilfe.ddp/sei

http://www.morgenpost.de/politik/ar... fahrten_zahlen.html