Mitglied werden

Dienstag 25. November 2008, von Klaus Meier // Förderverein

Den Aufnahmeantrag können Sie hier bestellen.

Wer Mitglied werden möchte, sollte die Satzung des Vereins kennen. Hier ist sie:


... beschlossen von der Gründungsmitgliederversammlung am 17.01.1996, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.04.1996 und 25.02.2002.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Freunde der Sternberg-Schule“

(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, zur Volksbildung beizutragen, vor allem die Arbeit der Grundschulen, insbesondere der Sternberg- Schule Berlin, zu fördern.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Veranstaltungen durchführen und fördern oder sich an solchen beteiligen, soweit sie dem Vereinszweck dienen. Des weiteren kann er die curricularen und extracurricularen Aufgaben von Schulen in Berlin, vor allem der Sternberg-Schule (z.B. Klassenfahrten, Projekttage, Schüleraustausch, Schulfeste und andere Schulveranstaltungen, Förderung bedürftiger Schüler), unterstützen.

(3) Der Verein erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Eltern und Lehrern der Sternberg-Grundschule Berlin.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die sich der Sternberg-Grundschule als Eltern von Schülern, Lehrer, ehemalige Schüler oder Freunde verbunden fühlen. Die Aufnahme kann von Personen beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie erfolgt durch den Vorstand und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, können eine Jugendmitgliedschaft erwerben.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt kann zum Quartalsende erfolgen, sofern er von dem Mitglied dem Vorstand spätestens sechs Wochen vorher schriftlich erklärt wurde.

(4) Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins gröblich verstößt oder sich der Durchführung der Aufgaben des Vereins widersetzt oder dessen Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt, kann ausgeschlossen werden.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen.

§ 4 – Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 5 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz zwingend von der Mitgliederversammlung erledigt werden müssen.

(2) Zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 28 Tagen durch den Vorsitzenden einzuladen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.

(3) Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung einzuberufen.

(4) Der Jahreshauptversammlung obliegen:

• die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

• die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

• die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

• die Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 – Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als sieben Personen, beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen eine neue Einladung mit gleicher Tagesordnung zu versenden. Die so zustande gekommene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nicht zwingend anderes vorschreiben.

(3) Bei Wahlen verfügt jedes Mitglied über eine Stimme pro zu besetzendem Amt. Erzielen mehr Kandidaten die einfache Mehrheit als Ämter zu besetzen sind, sind die mit den meisten Stimmen gewählt.

(4) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung zu entnehmen war, dass eine Satzungsänderung zur Abstimmung steht. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(5) In der Mitgliederversammlung können sich nicht anwesende Mitglieder durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen, jedoch kann ein Mitglied außer der eigenen nicht mehr als eine weitere Stimme abgeben. Die Stimmübertragung muss schriftlich erfolgen.

(6) Jugendmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 7– Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus vier bis sechs Personen, nämlich

a) dem Vorsitzenden

b) bis zu fünf unter sich gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer von der Mitgliederversammlung als Schatzmeister bestimmt wird.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt.

(3) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der durch diese Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gezogenen Grenzen und erteilten Aufträge.

(5) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(7) Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich und erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen für ihre Tätigkeit.

§ 8 – Beiträge, Finanzen

(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Jugendmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

(2) Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, welche der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.

§ 9 – Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zum Zwecke der Beschlussfassung über die Auflösung einberufen ist. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.

§ 10 – Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, und zwar durch Maßnahmen zur Förderung von Bildung und Erziehung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den Bezirk Schöneberg von Berlin, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Volksbildung, zu verwenden hat.